Deutsches Reich Mi.-Nr. 31–52
Anlage zur Prüfordnung
für das Prüfgebiet DEUTSCHES REICH, Mi.-Nr. 31 – 52 (inkl. zugehöriger Ganzsachen)
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP).
1. Qualität
1.1 Einige Marken dieses Katalogbereichs – insbesondere Mi.-Nr. 31 – 38 sowie frühe Drucke der Mi.-Nr. 45 – 50 – zeigen häufig leichte Zahnverkürzungen. Da die Herstellung auf weichem bzw. dünnem Papier erfolgte, werden Stücke mit leicht verkürzten Zähnen nicht als minderwertig angesehen, sondern als einwandfrei geprüft.
1.2 Geringwertige Marken, die nur nach Farbtönung unterschieden werden, werden hinsichtlich der Qualität nicht geprüft.
2. Prüfungen
2.1 Papierstärkeunterschiede, die im Michel-Katalog verzeichnet sind, werden nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch geprüft, da eine vollständige Untersuchung sehr zeitaufwendig ist. Allgemeine Anträge auf „Papierstärkenprüfung" bleiben unberücksichtigt.
2.2 Gestempelte Marken mit Farbvarianten, die aufgrund chemischer Veränderungen im UV-Licht abweichende Quarzreaktionen zeigen, werden auf der Rückseite als „verwaschen" handschriftlich gekennzeichnet. Die Anbringung des Farbkennzeichens und des Prüfzeichens richtet sich nach dem Wert der Marke.
2.3 Einwandfreie Zwischenstegpaare erhalten neben der Einzelsignierung die Kennzeichnung „ZS" bzw. „ZW", sofern kein Befund ausgestellt wird. Bei fehlerhaften Paaren entfällt diese zusätzliche Kennzeichnung.
2.4 Besonderheiten, die über die Angaben des Michel-Katalogs hinausgehen – wie z.B. Nachverwendungen, besondere Entwertungen, Plattenfehler oder Papierbüge – können bei geringwertigen Marken nach Ermessen des Prüfers zusätzlich vermerkt werden.