Deutsches Reich Mi.-Nr. 53–97
Anlage zur Prüfordnung
für das Prüfgebiet DEUTSCHES REICH, Mi.-Nr. 53 – 97
Nachstehende Regelungen ändern bzw. ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP).
1. Qualität
Stücke mit herstellungsbedingten Einschränkungen (z.B. leichten Zahnverkürzungen) werden nicht als mangelhaft angesehen.
2. Prüfungen
2.1 Gestempelte Marken mit Farbvarianten, die aufgrund chemischer Veränderung im UV-Licht abweichende Quarzreaktionen zeigen, werden auf der Rückseite als „verwaschen" handschriftlich gekennzeichnet. Extreme Farbveränderungen werden als „verfälscht" bezeichnet.
2.2 Für einzelne Spionagefälschungen dieses Ausgabenbereichs gelten besondere Bestimmungen.
2.3 Bei Bogenrandmarken kann eine abgekürzte Kennzeichnung verwendet werden.
2.4 Vorläufer späterer selbständiger Postgebiete (Danzig, Memelgebiet) erhalten einen handschriftlichen Zusatz mit entsprechender Gebietsangabe.
2.5 Einwandfreie Zusammendrucke erhalten neben der Einzelsignierung die Kennzeichnung „ZS" bzw. „ZW", sofern kein Befund ausgestellt wird.